Der Regionalplan stellt für die Region Donau-Wald Ziele und Grundsätze der Raumordnung auf. Der Regionalplan versteht sich als langfristiges räumliches Entwicklungskonzept. Die Ziele des Regionalplans (Z) sind von allen öffentlichen Stellen und von den in § 4 Abs. 3 ROG genannten Personen des Privatrechts bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Für die Bauleitplanung begründen sie eine Anpassungspflicht. Die Grundsätze (G) sind von öffentlichen Stellen und den in § 4 Abs. 3 ROG genannten Personen des Privatrechts bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Gegenüber sonstigen Personen des Privatrechts und insbesondere gegenüber dem Bürger entfaltet der Regionalplan keine unmittelbare Wirkung. Er stellt aber eine zuverlässige Orientierungshilfe für ihre raumbezogenen Entscheidungen dar. Damit trägt der Regionalplan zur Planungssicherheit und zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren bei.
Zeitpunkt und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung bemessen sich nach den jeweils verfügbaren öffentlichen Mitteln.