Raumordnungssystem

Raumordnung in Deutschland

Bis zur Föderalismusreform, die 2006 in Deutschland umgesetzt wurde, besaß der Bund hinsichtlich der Gesetzgebung zu Fragen der Raumordnung eine so genannte Rahmenkompetenz. Aufgrund der Föderalismusreform ist die Rahmenkompetenz entfallen.

Das Raumordnungsgesetz des Bundes enthält neben unmittelbar geltenden materiell-rechtlichen Vorgaben auch die Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung sowie die Grundsätze der Raumordnung. Das neue ROG ist 2009 neu in Kraft getreten.

Das räumliche Planungssystem ist in Deutschland auf Bundesebene dadurch gekennzeichnet, dass ein verbindlicher Raumordnungsplan für das ganze Bundesgebiet nicht aufgestellt wird. Anstelle dessen gibt es informelle Leitbilder, wie die "Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland", die am 9. März 2016 von den für die Raumordnung zuständigen Minister von Bund und Ländern verabschiedet wurden. In diesen Leitbildern sind die Aufgabenschwerpunkte der nächsten Jahre für die Raumordnung von Bund und Ländern festgehalten.

Das Schwergewicht der konkreten Raumplanung liegt in Deutschland bei den Bundesländern. Die inhaltliche Ausgestaltung der Raumordnungspläne ist Aufgabe der Länder und Regionen. Insbesondere die in den Programmen und Plänen festgelegten Ziele der Raumordnung, aber auch die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung, bilden die Vorgaben für die kommunale Bauleitplanung. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und der Planungshoheit legen die Gemeinden die konkrete Flächennutzung verbindlich fest.

Raumordnung in Bayern

Das Raumordnungsgesetz verpflichtet die Bundesländer (mit Ausnahme der Stadtstaaten) übergeordnete Raumordnungspläne aufzustellen.  Die gesetzliche Grundlage der Raumordnung in Bayern ist das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG). Ziel der Raumordnung ist die bestmögliche räumliche Entwicklung und Ordnung der Räume in Bayern. Hierzu ist es notwendig, auf überörtlicher Ebene die unterschiedlichen Anforderungen an die Nutzung der Räume aufeinander abzustimmen, Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und -nutzungen zu treffen und auftretende Konflikte auszugleichen.

Die in den Raumordnungsplänen (Landesentwicklungsprogramm und Regionalpläne) normativ festgelegten Ziele sind von allen öffentlichen Stellen und von den in § 4 Abs. 2 ROG genannten Personen des Privatrechts bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten und begründen darüber hinaus für die Bauleitplanung der Kommunen eine Anpassungspflicht. Gegenüber sonstigen Personen des Privatrechts entfalten die Raumordnungspläne keine unmittelbare Rechtswirkung.

In Bayern ist Landesplanung Aufgabe des Staates (Art. 1 Abs. 4 BayLplG). Zentrales Instrument der Landesplanung ist das Landesentwicklungsprogramm, das die Staatsregierung mit der Zustimmung des Landtages als Rechtsverordnung beschließt. Das Landesentwicklungsprogramm ist als querschnittsorientiertes Konzept dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtet und verfolgt als übergeordnetes Leitziel gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Räumen Bayerns.

Um das System der überörtlichen Planung zu vervollständigen und um eine sachgerechte Regionalplanung betreiben zu können wurde Bayern in den 1970er Jahren in 18 Planungsregionen aufgeteilt. In den Planungsregionen nehmen die Regionalen Planungsverbände die Aufgabe der Raumordnung im übertragenen Wirkungskreis wahr (Art. 8 Abs. 1 BayLplG). Mit der Entscheidung, die Regionalplanung in die Hände der kommunalen Gebietskörperschaften zu legen, räumt Bayern der kommunalen Ebene eine starke Stellung ein.

Hauptaufgabe der 18 Regionalen Planungsverbände in Bayern ist es, die räumliche Entwicklung der jeweiligen Region fachübergreifend zu koordinieren. Das Instrument, das zur Ordnung und Entwicklung der Region zur Verfügung steht, ist der Regionalplan. Der Regionalplan konkretisiert dabei die Zielvorstellungen des Landesentwicklungsprogramms und bildet einen langfristigen planerischen Ordnungs- und Entwicklungsrahmen für die jeweilige Planungsregion.

Planungsregionen in Bayern

Landesplanungsbehörden

Entsprechend dem mehrstufigen Verwaltungsaufbau in Bayern sind auch die Landesplanungsbehörden auf unterschiedlichen Ebenen angesiedelt. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ist die Oberste Landesplanungsbehörde. In Sachen Landesplanung wird das Ministerium vom Landesplanungsbeirat beraten, in den die wichtigsten Fachverbände und die kommunalen Spitzenverbände eingebunden sind.

Auf der mittleren Verwaltungsebene der Regierungsbezirke vertritt die jeweilige Regierung als Höhere Landesplanungsbehörde die landesplanerischen Belange.

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