Fortschreibung Überfachlicher Teil A

In Kraft getreten

Die Fortschreibung (Zweite Verordnung zur Änderung des Regionalplans Donau-Wald) wurde im Amtsblatt 11/2008 (S. 118) der Regierung von Niederbayern bekannt gemacht. Damit erhält die Fortschreibung zum 15.08.2008 Rechtskraft.

Loseblattsammlung

Verbindlicherklärung

Die Regierung von Niederbayern hat die Fortschreibung des Teils A des Regionalplans mit Bescheid vom 08. April 2008 für verbindlich erklärt. 

Abschließende Behandlung

Der Planungsausschuss hat auf seiner Sitzung am 30.11.2007 den weiterentwickelten Fortschreibungsentwurf der Präambel und des Teils A des Regionalplans als Verordnung beschlossen und den Verbandsvorsitzenden beauftragt, die Verbindlicherklärung bei der Regierung von Niederbayern zu beantragen. 

Weitere Informationen zur Sitzung

Billigungsbeschluss und Anhörungsverfahren

Der Planunsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Donau-Wald hat auf seiner Sitzung am 27.02.2007 den Vorentwurf zur Fortschreibung der Präambel und des Teils A (Überfachliche Ziele und Grundsätze) des Regionalplans gebilligt und beschlossen, das Anhörungsverfahren durchzuführen.

Wesentlicher Teil der Fortschreibung ist die Anpassung an die geänderten Anforderungen an den Regionalplan, die aus dem neuen Landesplanungsgesetz (BayLplG) und dem Landesentwicklungsprogramm (LEP 2006) resultieren.

Die Verbandsmitglieder und Träger öffentlicher Belange sind aufgefordert, zum Entwurf der Fortschreibung Stellung zu nehmen. Die Anörung dauert vom 16.04.2007 bis zum 16.06.2007. Während dieses Zeitraums können Stellungnahmen gegenüber dem Planungsverband abgegeben werden.

Anschreiben Anhörungsverfahren

Einbeziehung der Öffentlichkeit

Zudem wird die Öffentlichkeit in die Fortschreibung des Regionalplans einbezogen. Hierzu sind die Planunterlagen bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde ausgelegt und ins Internet eingestellt. Schriftliche Äußerungen sind gegenüber dem Planungsverband möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass Rechtsansprüche durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet werden.

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