Regionalplan

Stand: 13. April 2019

Vorwort

Seit der Regionale Planungsverband Donau-Wald im Jahr 1986 seinen Regionalplan erstmals der Öffentlichkeit vorgelegt hat, haben sich die Rahmenbedingungen für die Regionalplanung in Bayern und der Region Donau-Wald deutlich verändert.

Die wichtigsten Marksteine der jüngeren Vergangenheit sind die Neufassung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) zum 25. Juni 2012 und die Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP), die am 1. September 2013 in Kraft getreten ist.

In den nächsten Jahren gilt es daher, den Regionalplan an das Landesentwicklungsprogramm anzupassen und auf einen aktuellen Stand zu bringen. 

Vor diesem Hintergrund bleiben die Aufgaben des Planungsverbandes Donau-Wald, die er im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, vielfältig. Der Verband ist dabei bemüht, einen Beitrag zur Entwicklung und Ordnung der Region zu leisten.

Das Leitziel des Planungsverbandes Donau-Wald, gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilen der Region herzustellen, ist vor dem Hintergrund eines wachsenden Europas aktueller denn je. Dabei sind vielfältige Anstrengungen notwendig, um die Entwicklungsvoraussetzungen für die Region im europäischen Standortwettbewerb zu erhalten und zu verbessern. Unsere Leitlinie ist dabei eine nachhaltige Raumentwicklung, die sowohl ökonomische und ökologische als auch soziale Aspekte gleichrangig und ausgewogen einbezieht. Auch Energiewende und Klimawandel bringen Herausforderungen mit sich, die planerisch bewältigt werden müssen.

Der Regionalplan ist mittel- bis langfristig ausgerichtet und steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen sich die Kommunen im Rahmen ihrer grundgesetzlich verankerten Planungshoheit weiterentwickeln sollen. Darüber hinaus bindet der Regionalplan die öffentlichen Planungs- und Maßnahmenträger und bietet für private Akteure eine verlässliche Orientierungshilfe.

 

Straubing, 25.06.2014

 

Josef Laumer
Verbandsvorsitzender
Landrat Landkreis Straubing-Bogen

Präambel

Der Regionalplan stellt für die Region Donau-Wald Ziele und Grundsätze der Raumordnung auf. Der Regionalplan versteht sich als langfristiges räumliches Entwicklungskonzept. Die Ziele des Regionalplans (Z) sind von allen öffentlichen Stellen und von den in § 4 Abs. 3 ROG genannten Personen des Privatrechts bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Für die Bauleitplanung begründen sie eine Anpassungspflicht. Die Grundsätze (G) sind von öffentlichen Stellen und den in § 4 Abs. 3 ROG genannten Personen des Privatrechts bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Gegenüber sonstigen Personen des Privatrechts und insbesondere gegenüber dem Bürger entfaltet der Regionalplan keine unmittelbare Wirkung. Er stellt aber eine zuverlässige Orientierungshilfe für ihre raumbezogenen Entscheidungen dar. Damit trägt der Regionalplan zur Planungssicherheit und zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren bei.

Zeitpunkt und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung bemessen sich nach den jeweils verfügbaren öffentlichen Mitteln.

 

In den jüngst fortgeschriebenen Kapiteln sind Ziele mit (Z) gekennzeichnet, Grundsätze mit (G). Sofern keine Kennzeichnung erfolgt ist, handelt es sich um Ziele.

Teil A – Überfachliche Ziele und Grundsätze

Teil B – Fachliche Ziele und Grundsätze

B V - IX, B XI und B XIII wurden aufgehoben

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