Zu den Karten

B III – Energie

1   Allgemeines
  (G) Zur Sicherung einer wirtschaftlichen, sicheren, klima- und umweltfreundlichen Energieversorgung soll in der Region eine nach Energieträgern diversifizierte Energieversorgung angestrebt und auf einen sparsamen und rationellen Umgang mit Energie hingewirkt werden.
    Die in der Region vorhandenen Potenziale für erneuerbare Energieträger sollen erschlossen werden, soweit dies mit anderen fachlichen Belangen vereinbar ist.
     
2   Windenergie
2.1 (G) Die Nutzung der Windenergie soll in der Region Donau-Wald raum-, natur- und landschaftsverträglich gestaltet werden. Windkraftanlagen sollen möglichst in Windparks errichtet, Einzelanlagenstandorte sollen vermieden werden.
2.2 (Z) Zur räumlichen Steuerung der Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen werden Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebiete dargestellt. Lage und Abgrenzung dieser Gebiete bestimmen sich nach der Karte „Windenergie“, die Bestandteil dieses Regionalplans ist.
2.3 (Z) In den nachstehenden Vorranggebieten für Windkraftanlagen hat die Nutzung der Windenergie Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen.
    Folgende Gebiete werden als Vorranggebiete für die Errichtung und den Betrieb raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgewiesen:
    2 Alkofen-West (Gemeinde Laberweinting und Markt Mallersdorf-Pfaffenberg, Lkr. Straubing-Bogen)
    4 Metting (Stadt Geiselhöring und Gemeinde Leiblfing, Lkr. Straubing-Bogen)
    5 Haidersberg (Gemeinde Leiblfing, Lkr. Straubing-Bogen)
    7 Hailling (Gemeinde Leiblfing, Lkr. Straubing-Bogen)
    11 Rutzenbach-Ost (Gemeinde Leiblfing, Lkr. Straubing-Bogen)
    14 Radldorf-West (Gemeinden Perkam und Rain, Lkr. Straubing-Bogen)
    16 Falkenfels (Gemeinden Falkenfels und Ascha, Lkr. Straubing-Bogen)
    18 Höhenberg (Gemeinde Wiesenfelden, Lkr. Straubing-Bogen)
    20 Gossersdorf (Gemeinden Konzell und Loitzendorf, Lkr. Straubing-Bogen)
    25 Geltolfing-West (Gemeinden Aiterhofen und Salching, Lkr. Straubing-Bogen)
    26 Kirchmatting (Gemeinden Aiterhofen, Salching und Oberschneiding, Lkr. Straubing-Bogen)
    28 a Niederschneiding (Gemeinden Oberschneiding und Straßkirchen, Lkr. Straubing-Bogen)
    28 b Haberkofen (Gemeinde Straßkirchen, Lkr. Straubing-Bogen)
    29 Aiterhofen-Ost (Gemeinden Aiterhofen und Straßkirchen, Lkr. Straubing-Bogen)
    31 Stephansposching (Gemeinde Stephansposching, Lkr. Deggendorf)
    34 Arnbruck-Ost (Gemeinden Arnbruck und Drachselsried, Lkr. Regen)
    39 Großseiboldsried (Stadt Regen, Lkr. Regen)
    43 Frauenau (Städte Zwiesel und Regen, Gemeinden Frauenau, Rinchnach und Kirchdorf im Wald, Lkr. Regen; gemeindefreies Gebiet, Lkr. Freyung-Grafenau)
    47 Muckenthal (Gemeinde Schaufling, Lkr. Deggendorf)
    48 Rusel (Gemeinde Bischofsmais, Lkr. Regen)
    49 a Lalling (Gemeinden Lalling und Hunding, Lkr. Deggendorf; Gemeinde Kirchberg im Wald, Lkr. Regen)
    49 b Hunding (Gemeinden Lalling und Hunding, Lkr. Deggendorf; Gemeinde Schöfweg, Lkr. Freyung-Grafenau)
    51 Berneck-Ost (Gemeinden Kirchberg im Wald, Lkr. Regen; Schöfweg und Innernzell, Lkr. Freyung-Grafenau)
    52 Augrub (Gemeinde Spiegelau, Lkr. Freyung-Grafenau)
    53 Weberreuth (Gemeinde Schönberg, Lkr. Freyung-Grafenau)
    55 Kühberg (Markt Untergriesbach, Lkr. Passau)
    56 Krennerhäuser (Markt Wegscheid, Lkr. Passau)
    57 Oberötzdorf (Markt Untergriesbach, Lkr. Passau)
    58 Thurnreuth-West (Markt Wegscheid, Lkr. Passau)
    59 Thurnreuth-Ost (Markt Wegscheid, Lkr. Passau)
    60 Kasberg (Markt Wegscheid, Lkr. Passau)
    61 Vorholz (Markt Untergriesbach, Lkr. Passau)
    101 Flanitzhütte-Ost (Gemeinde Frauenau, Lkr. Regen)101
    102 Althütte (gemeindefreies Gebiet, Lkr. Freyung-Grafenau; Gemeinde Frauenau, Lkr. Regen)
    103 Kronreuth (gemeindefreies Gebiet, Lkr. Freyung-Grafenau; Gemeinde Kirchdorf im Wald, Lkr. Regen)
2.4 (G) In den nachstehenden Vorbehaltsgebieten für Windkraftanlagen hat die Nutzung der Windenergie in der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht.
    Folgende Gebiete werden als Vorbehaltsgebiete für die Errichtung und den Betrieb raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgewiesen:
    13 Rinkam (Gemeinde Atting, Lkr. Straubing-Bogen)
    15 Aholfing (Gemeinde Aholfing, Lkr. Straubing-Bogen)
    62 a Alkofen-Ost (Gemeinde Laberweinting und Stadt Geiselhöring, Lkr. Straubing-Bogen)
    62 b Obergraßlfing (Gemeinde Laberweinting und Stadt Geiselhöring, Lkr. Straubing-Bogen)
    63 Malchesing (Stadt Geiselhöring, Lkr. Straubing-Bogen)
    64 Hirschling (Stadt Geiselhöring, Lkr. Straubing-Bogen)
    66 Pilling (Gemeinden Perkam und Rain, Lkr. Straubing-Bogen)
    67 Kay (Stadt Straubing und Gemeinde Atting, Lkr. Straubing-Bogen)
    68 Oberholzen (Stadt Geiselhöring, Lkr. Straubing-Bogen)
    69 Hirschkofen-West (Gemeinden Feldkirchen, Leiblfing und Stadt Geiselhöring, Lkr. Straubing-Bogen)
    70 Niedersunzing (Gemeinde Leiblfing, Lkr. Straubing-Bogen)
    71 Mitterharthausen (Gemeinde Feldkirchen und Stadt Straubing, Lkr. Straubing-Bogen)
    72 Hirschkofen (Gemeinde Feldkirchen, Lkr. Straubing-Bogen)
    73 Paitzkofen-Ost (Gemeinde Straßkirchen, Lkr. Straubing-Bogen)
    74 Paitzkofen-West (Gemeinden Straßkirchen und Oberschneiding, Lkr. Straubing-Bogen)
    75 Schiederhof (Gemeinde Wiesenfelden, Lkr. Straubing-Bogen)
    76 Hoerabach (Gemeinden Steinach, Parkstetten und Stadt Bogen, Lkr. Straubing-Bogen)
    78 b Haberbühl (Gemeinden Kollnburg und Achslach, Lkr. Regen)
    79 Randsburg (Gemeinden Achslach und Kollnburg, Lkr. Regen)
    87 Schwaighof (Stadt Regen und Gemeinde Bischofsmais, Lkr. Regen)
    88 Oberried (Gemeinde Bischofsmais, Lkr. Regen)
    90 Wühnried (Gemeinde Grafling, Lkr. Deggendorf; Gemeinde Bischofsmais, Lkr. Regen)
    98 Stocking (Stadt Waldkirchen, Lkr. Freyung-Grafenau)
    99 Holzfreyung (Stadt Waldkirchen, Lkr. Freyung-Grafenau)
    104 Rametnach (Gemeinden Eppenschlag und Spiegelau, Lkr. Freyung-Grafenau)
2.5 (Z) In den Ausschlussgebieten für Windkraftanlagen ist die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen unzulässig.
    Dieser Ausschluss gilt nicht für die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in Gebieten, die in Flächennutzungsplänen als entsprechende Konzentrationszonen/Sondergebiete dargestellt sind, wenn diese Flächennutzungspläne bereits vor dem Inkrafttreten der fünften Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Donau-Wald rechtswirksam waren und den Grundzügen des regionalplanerischen Konzeptes nicht widersprechen und auch nicht für den Ersatzbau bereits bestehender Windkraftanlagen am gleichen Standort, wenn dieser mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.

Begründung zu B III – Energie

  Begründung der Ausschluss- und Restriktionskriterien
  Siedlungsgebiete: WKA können verschiedene schädliche Umwelteinwirkungen auf Siedlungsgebiete haben. Dabei geht es in erster Linie um akustische und optische Beeinträchtigungen. Nach den schalltechnischen Planungshinweisen für Windparks des Landesamtes für Umwelt (LfU 2011) wird die Errichtung von Windparks bei Einhaltung von Abständen (800 m zu allgemeinen Wohngebieten, 500 m zu Misch- und Dorfgebieten oder Außenbereichsanwesen sowie 300 m zu einer Wohnnutzung in Gewerbegebieten) schalltechnisch als unproblematisch betrachtet. Um Einrichtungen mit besonderem Ruhebedarf (z.B. Krankenhäuser, Schulen) entsprechend zu berücksichtigen, wird ein Abstand von 1.000 m angesetzt. Bauflächen für die touristische Beherbergung (z.B. Campingplätze, Feriendörfer) werden wie allgemeine Wohngebiete behandelt. Mit diesen Abständen kann zumindest im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei der Errichtung von WKA die Erfordernisse des Immissionsschutzrechtes eingehalten werden können. Durch die angesetzten Abstände ist zudem zu erwarten, dass in der Regel Standorte verbleiben, die dem Rücksichtnahmegebot (optisch bedrängende Wirkung) entsprechen und andere schädliche Wirkungen oder Belästigungen (z.B. Infraschall, Schattenwurf) weitgehend vermieden werden können. Zudem verbleibt durch die gewählten Abstände auch noch eine gewisse Entwicklungsmöglichkeit für die bestehenden Siedlungen.
  Darüber hinaus gibt es Bauflächen, die grundsätzlich nicht für die Errichtung von Windkraftanlagen in Frage kommen, weil sie eine andere Zweckbestimmung haben (z.B. Militärflächen, Golfplätze). Diese werden ebenfalls als Ausschlussgebiete berücksichtigt, aber in der Regel nicht mit einem Schutzabstand versehen.
  Verkehr und Infrastruktur: Die Abstände zu überörtlichen Straßen und Bahntrassen finden ihre Begründung – neben der Einhaltung von Anbaubeschränkungszonen – in der planerischen Vorsorge für einen möglichen Ausbau dieser für die Entwicklung der Region wichtigen Verkehrsinfrastrukturen. Darüber hinaus wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass nach dem derzeit gültigen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG, zuletzt geändert 22.12.2011) an Bundesautobahnen Photovoltaik-Freiflächenanlagen bevorzugt errichtet werden sollen. Durch die Abstände wird das Potenzial zur Erzeugung von Sonnenstrom dort nicht verringert.
  Um den Betrieb von Hochspannungsfreileitungen und damit eine sichere Stromversorgung nicht zu gefährden, ist es planerisch sinnvoll, hier einen Mindestabstand vom 300 m einzuhalten. Bei diesem Abstand kann davon ausgegangen werden, dass keine Schwingungsschutzmaßnahmen erforderlich sind.
  Um den Flugbetrieb nicht zu gefährden, sind Flugplätze (inklusive Schutzbereich) ebenfalls von Windkraftanlagen frei zu halten, weshalb sie als Ausschlussgebiete in dem Gesamtkonzept berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden die Platzrunden mit Sicherheitsabständen als Ausschlussgebiet berücksichtigt.
  Wasserwirtschaft: In den Zonen I und II von Trink- und Heilwasserschutzgebieten ist die Errichtung von Windkraftanlagen regelmäßig nicht möglich. In der Zone III, in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Wasserversorgung, in Überschwemmungsgebieten sowie in Vorranggebieten für den Hochwasserschutz ist die Errichtung von WKA nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weshalb sie hier als Restriktionskriterien berücksichtigt werden. Die Prüfung, ob die Errichtung von WKA in diesen Gebieten möglich ist, ist i.d.R. nur im Einzelfall auf Projektebene möglich, wenn nähere Informationen über ein Vorhaben und die daraus resultierende mögliche Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzwecks verfügbar sind.
  Natur- und Artenschutz: Der Nationalpark Bayerischer Wald kommt aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit und Zweckbestimmung für WKA nicht in Betracht. In Naturschutzgebieten, in Gebieten mit herausragender Bedeutung für den Vogel- und Fledermausschutz (z.B. SPA-Gebiete oder FFH-Gebiete, die als Schutzgüter eine oder mehrere Fledermausarten des Anhangs II FFH-RL enthalten), bei Naturdenkmälern, in geschützten Landschaftsbestandteilen, in Geotopen, in gesetzlich geschützten Biotopen und in Naturwaldreservaten kommt die Errichtung von WKA nicht in Frage, da hier besonders schwerwiegende und nachhaltige, nicht kompensierbare Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind und naturschutzrechtliche Bestimmungen entgegen stehen.
  Bereiche mit besonderer Bedeutung für den Vogel- und Fledermausschutz (z.B. Wiesenbrütergebiete, Vogelzuggebiete) und FFH-Gebiete werden als Restriktionskriterien im Gesamtkonzept berücksichtigt, da die Errichtung von WKA hier im Einzelfall rechtlich nicht ausgeschlossen sein muss. Es gilt im Abwägungsprozess und bei detaillierter Prüfung zu klären, ob hier die Errichtung von WKA möglich ist.
  Die Einteilung, welche Gebiete herausragende Bedeutung und welche besondere Bedeutung für den Natur- und Artenschutz haben, erfolgt nach umfangreicher fachlicher Prüfung durch die höhere Naturschutzbehörde. Als Gebiete mit herausragender Bedeutung (Ausschlusskriterien) werden diejenigen Gebiete berücksichtigt, in denen aufgrund der bekannten Informationen (z.B. Artenschutzkartierung) absehbar ist, dass die Errichtung von WKA hier nicht möglich sein wird, da Erhaltungsziele von Schutzgebieten oder die Anforderungen des Artenschutzrechtes erheblich beeinträchtigt werden. Die Bewertung von Fledermauslebensräumen basiert dabei auf der Annahme, dass im Genehmigungsverfahren die Möglichkeiten zur Vermeidung von Verbotstatbeständen durch eine anlagenspezifische Steuerung auch tatsächlich ergriffen werden. Die mit Fledermausschutz begründeten Ausschlussflächen konnten damit auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Bei unsicheren Datengrundlagen wurden die für den Arten- und Naturschutz relevanten Gebiete grundsätzlich nur den Gebieten mit besonderer Bedeutung (Restriktion) zugeordnet.
  Landschaft, Denkmalschutz, Tourismus: Moderne Windkraftanlagen haben aufgrund ihrer Dimension eine beachtliche Fernwirkung und bringen daher nicht unerhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild mit sich. Von daher ist es erforderlich, die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes in die Standortkonzeption mit einzubeziehen. Die Region Donau-Wald zeichnet sich durch eine hohe Vielfalt und Unterschiedlichkeit in ihrem landschaftlichen Erscheinungsbild aus. Neben den Kur- und Heilbädern Bad Füssing und Bad Griesbach im Rottal ist der Bayerische Wald der zentrale Erholungs- und Tourismusschwerpunkt in der Region. Basis für dessen Attraktivität ist vor allem die abwechslungsreiche Landschaft und die reiche Naturraumausstattung.
  Landschaftsbildeinheiten mit sehr hoher landschaftlicher Eigenart nach dem Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan der Region Donau-Wald (Hrsg. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 2011) werden aus Gründen des Landschaftsschutzes für die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgenommen.
  Vor allem nördlich der Donau stehen weite Teile der Region im Naturpark Bayerischer Wald unter Landschaftsschutz. In Landschaftsschutzgebieten ist die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Schutzzweck der Verordnung nicht entgegensteht und der Charakter des Gebietes nicht verändert wird. Kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden, sind die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 67 BNatSchG zu prüfen. Kommt die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht (was für die hier betrachteten raumbedeutsamen Vorhaben i.d.R. nicht der Fall sein dürfte), könnte der Widerspruch zwischen Landschaftsschutz und Windenergievorhaben gegebenenfalls durch Verordnungsänderung gelöst werden. Der Verordnungsgeber besitzt diesbezüglich ein Handlungsermessen und wägt im Rahmen der Entscheidungsfindung die sich gegenüberstehenden Interessen ab. Die gemeinsame Bekanntmachung verschiedener bayerischer Ministerien „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ vom 20.12.2011 empfiehlt hier eine Zonierung von Landschaftsschutzgebieten.
  Eine solche Zonierung für das großflächige Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald (Fläche ca. 2.330 km2) im Bereich des Naturparks Bayerischer Wald wurde durch den zuständigen Verordnungsträger (Bezirk Niederbayern) vorgenommen. Damit wurden auch die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass hier WKA errichtet und Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete für Windkraftanlagen im Regionalplan dargestellt werden können, ohne dem Schutzzweck des LSG entgegenzustehen. Das Zonierungskonzept basiert dabei in wesentlichen Teilen auf der regionalplanerischen Vorauswahl von Potentialflächen. Die anderen (wesentlich kleinflächigeren) Landschaftsschutzgebiete in der Region Donau-Wald sollen hingegen von der Errichtung von WKA generell freigehalten werden und sind folglich als Ausschlusskriterium berücksichtigt.
  Neben diesem teilräumlichen Ansatz sind noch weitere Landschaftsbildaspekte in die Standortkonzeption eingeflossen. So sieht das Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 in Grundsatz 7.1.3 vor, dass Freileitungen, Windkraftanlagen und andere weithin sichtbare Bauwerke insbesondere nicht in schutzwürdigen Tälern und auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden sollen. Dieser Grundsatz wurde auf der Regionsebene räumlich konkretisiert und die raumwirksamen Hangbereiche der großen Flusstäler von Donau und Inn mit einem Sichtschutzpuffer von 2.000 m und besonders landschaftsprägende Höhenrücken bzw. Kuppen je nach Bedeutung mit einem Schutzabstand von 1.000 bzw. 3.000 m versehen.
  Durch die Kombination von flächenhaften, linearen und punktuellen Landschaftsbildaspekten kann auf regionaler Ebene die Freihaltung der visuellästhetisch empfindlichsten Landschaftsbereiche und gleichzeitig eine teilräumliche Öffnung des LSG Bayerischer Wald für die Nutzung der Windenergie erreicht werden.
  In Abstimmung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut wurde eine Bewertung der Waldflächen in der Region hinsichtlich ihres Konfliktpotenzials mit der Nutzung der Windkraft vorgenommen. Dies vor allem auch deshalb, um eine Konkretisierung von Grundsatz B IV 6.6 des Regionalplans Donau-Wald zu erreichen. Grundsätzlich nicht möglich ist die Errichtung von WKA in Auwäldern, Schutzwäldern gemäß BayWaldG und Wäldern mit besonderer Bedeutung gemäß Waldfunktionsplan (Erholung Intensitätsstufe I, Biotop, historisch wertvoller Bestand, Lärmschutz). Zu den Waldbereichen, in denen die Windkraftnutzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, zählen Bannwälder gemäß BayWaldG und verschiedene Wälder mit besonderer Bedeutung gemäß Waldfunktionsplan (Erholung Intensitätsstufe II, Landschaftsbild, Klimaschutz, Immissionsschutz, Gesamtökologie). Vor allem im Bereich südlich der Donau ist die Region Donau-Wald teilweise sehr waldarm, was bei der Gesamtabwägung besonders berücksichtigt wurde.
  Die Errichtung von WKA kann sich auf die Umgebung bzw. auf großräumige Sichtbezüge von Denkmälern negativ auswirken. Dies gilt regelmäßig bei Landmarken und den die (Kultur-) Landschaft prägenden Denkmälern. Als schützenswerter Bereich eines Denkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es seinerseits prägt und beeinflusst. Neu hinzutretende Bauten in der Umgebung eines Denkmals müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal für seinen Nähebereich verkörpert. Eine flächendeckende Erfassung der relevanten Denkmäler erfolgte nicht. Dieser Aspekt floss lediglich bei der Gebietsbestimmung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ein. Darüber hinaus wurden für besonders raumwirksame Bereiche/Sichtachsen, die von Denkmälern/Ensembles geprägt sind, Ausschlussgebiete dargestellt (Stadtsilhouette Straubing, Bogenberg, Wallfahrtskirche Haindling).
  Um die touristische Entwicklung in der Region nicht zu gefährden, sollen im direkten Umfeld von regional bedeutsamen touristischen Einrichtungen bzw. regional bedeutsamen Aussichtspunkten ebenfalls keine WKA errichtet werden. Da die meisten touristischen Einrichtungen im Siedlungszusammenhang bzw. im Bereich der Ausschlussaspekte zum Landschaftsbild liegen, wurde auf eine flächendeckende Erhebung verzichtet. Dieser Aspekt floss lediglich bei der Gebietsbestimmung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ein. Es wurden aber besonders raumwirksame touristische Schwerpunkteinrichtungen mit landschaftlichem Bezug bestimmt und ihrer Bedeutung entsprechend mit einem generellen Abstand als Ausschlussgebiet versehen (z.B. Waldwipfelweg in St.Englmar/Haibach, die Nationalparkzentren oder der Silberberg bei Bodenmais).
  Im Regionalplan der Region Donau-Wald sind Bereiche als landschaftliche Vorbehaltsgebiete ausgewiesen, die wegen ihrer wertvollen Naturausstattung einschließlich ihres entwicklungsfähigen Potenzials und/oder ihrer ökologischen Ausgleichsfunktionen für angrenzende Räume erhalten und entwickelt werden sollen. In einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zu. Dieses besondere Gewicht ist in die Abwägung mit anderen Belangen, z. B. der Darstellung von Flächen für die Bereitstellung erneuerbarer Windenergie, einzustellen. Aus den genannten Gründen wurden die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete als Restriktionskriterium berücksichtigt.
  Bodenschätze: In Vorranggebieten für die Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen hat dieser Belang Vorrang gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen. Die Errichtung von WKA in solchen Gebieten scheidet aus, weil sie dem Sicherungszweck entgegenlaufen. Um planerische Vorsorge für einen möglichst vollständigen Abbau der Lagerstätten in Vorranggebieten für Bodenschätze zu sichern (vgl. Grundsatz B IV 1.1.4 dieses Regionalplans), ist es bei denjenigen Rohstoffarten, die in der Regel sprengtechnisch abgebaut werden (in der Region Donau-Wald: Granit) im Sinne der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungsansprüche sinnvoll, zusätzlich einen Sprengbereich freizuhalten.
  In Vorbehaltsgebieten für Bodenschätze kommt den Belangen der Rohstoffsicherung bzw. des Rohstoffabbaus ein besonderes Gewicht zu. Dieses besondere Gewicht ist in die Abwägung mit anderen Belangen, z.B. der Nutzung der Windenergie, einzustellen. Aus den genannten Gründen wurden diese Vorbehaltsgebiete als Restriktionskriterium berücksichtigt.
  Sonstige Belange: In der Region Donau-Wald gibt es eine Reihe von militärischen und zivilen Richtfunkeinrichtungen, die durch die Errichtung bzw. den Betrieb von WKA beeinträchtigt werden können. Dabei handelt es sich in der Regel aber um technische bzw. kleinräumige Standortfragen, die als Restriktionen zu betrachten sind. Die Störung einer Richtfunkstrecke kann ggf. schon ausgeschlossen werden, wenn eine geplante WKA beiderseits der Richtfunktrasse einen Mindestabstand von jeweils 100 m einhält.
  In der Region sind zudem ein Korridor des militärischen Nachttiefflugsystems und Nachttiefflugstrecken zur Aus- und Weiterbildung von Hubschrauberbesatzungen und militärische bzw. zivile Flugsicherungs- bzw. Luftverteidigungsanlagen vorhanden. Diese Anlagen können ggf. Höhenbeschränkungen für WKA oder Einschränkungen bei der Standortwahl mit sich bringen.
  In der Region Donau-Wald betreibt die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe eine seismische und Infraschall-Messanlage, die Teil des internationalen Überwachungssystems für die Verifikation zur Einhaltung des umfassenden Kernwaffenteststoppvertrags ist. Um den uneingeschränkten Betrieb der Messanlage sicherzustellen, hält die BGR einen generellen Mindestabstand von 15 km für notwendig.
  Damit einzelne Teilräume nicht über Gebühr belastet werden, wurde bei der abschließenden Bestimmung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete darauf geachtet, Überlastungserscheinungen und ein Einkreisen von Orten möglichst zu vermeiden. Eine großflächige Überprägung der Landschaft durch Windparks in naher Sichtbeziehung zueinander und eine damit einhergehende übermäßige Beeinträchtigung von Landschafts- und Siedlungsräumen sollen hierdurch möglichst vermieden werden. Diese planerische Konzentration spielt insbesondere in Räumen mit hoher landschaftlicher Eigenart, in touristischen Schwerpunkträumen und Teilräumen mit weiträumigen Sichtbeziehungen eine besondere Rolle.
Zu 2.3 Planungsziel der Darstellung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen ist in erster Linie die „Abwehr“ konkurrierender Nutzungsansprüche. In den nachstehenden Vorranggebieten für Windkraftanlagen hat die Nutzung der Windenergie Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind dort ausgeschlossen, soweit diese mit der Nutzung der Windkraft nicht vereinbar sind. Damit wird auf regionalplanerischer Ebene sichergestellt, dass in substanzieller Weise Raum für die Errichtung von raumbedeutsamen WKA vorhanden ist.
  Daneben wird die Bündelung von WKA in hierfür geeigneten Gebieten angestrebt. Um eine wirksame Bündelung erreichen zu können, müssen die Gebiete eine Mindestgröße aufweisen, die je nach Größe der Anlagen, Topographie usw. sehr unterschiedlich sein können. Um eine Bündelung mehrerer WKA erreichen zu können, wird für diesen Regionalplan eine Mindestfläche von 25 ha angenommen. Die Vorranggebiete stellen ein Angebot von restriktionsfreien oder -armen Gebieten dar, in denen auf Grund der vorhandenen Informationen über die Windhöffigkeit ein wirtschaftlich sinnvoller und ertragreicher Betrieb von Windkraftanlagen/Windparks erwartet werden kann. In Vorranggebieten besteht durch die bereits auf der Ebene der Regionalplanung durchgeführte Vorprüfung verschiedener Belange eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass Windkraftanlagen/Windparks genehmigt werden können. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auf Grund von Datenlücken oder zukünftiger Entwicklungen, die gerade im Bereich Artenschutz nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, im Einzelfall auch vorgeprüfte Kriterien im Genehmigungsverfahren vertieft zu prüfen sind und bei entsprechender Ausprägung auch zur Ablehnung von Einzelanlagen führen können.
  Hinweise zu Vorranggebieten, die bei der konkreten Standortplanung und im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden sollen:
  2 Richtfunkverbindung, Tiefflugzone, Vogelarten* (Weißstorch, Wiesenweihe), Baudenkmale in näherer Umgebung (Wallfahrtskirche Aufhausen)
  4 Geplante Gasleitung, Richtfunkverbindung, Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing), Vogelarten* (Weißstorch, Wiesenweihe, Rohrweihe, Baumfalke), Baudenkmale in näherer Umgebung (Wallfahrtskirche Haindling)
  5 Richtfunkverbindung, Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing), Vogelarten* (Wiesenweihe, Rohrweihe, Baumfalke)
  7 Vogelarten* (Wiesenweihe, Baumfalke, Wespenbussard, Uhu), Baudenkmale in näherer Umgebung (Kirche Ottering), Bodendenkmale, geplanter Modellflugplatz
  11 Vogelarten* (Wiesenweihe), Waldflächen mit Sonderfunktion
  14 Vogelarten* (Wiesen- und Rohrweihe), Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing), Hindernisinformationsbereich und IFR-Flugbetrieb am Flugplatz Straubing, Baudenkmale in näherer Umgebung (Ensemble Altstadt Straubing)
  16 Vogelarten* (Schwarzstorch, Weißstorch, Rohrweihe, Schwarzmilan, Wespenbussard), Flugnavigationsanlage (VOR Roding), Baudenkmale in näherer Umgebung (Schloss Saulburg und Falkenfels)
  18 Vogelarten* (Schwarzstorch, Baumfalke, Graureiher), Flugnavigationsanlage (VOR Roding), Waldflächen mit Sonderfunktion, Biotope
  20 Vogelarten* (Schwarzstorch, Baumfalke, Wespenbussard, Uhu), Flugnavigationsanlage (VOR Roding), Waldflächen mit Sonderfunktion
  25 Vogelarten* (Weißstorch, Wiesenweihe), Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing), Wetterstation Straubing, militärische Einrichtung Mitterharthausen, Richtfunkverbindung, Wasserschutzgebiet
  26 Richtfunkverbindung, Bodendenkmale, Vogelarten* (Wiesenweihe), Biotope
  28 a Vogelarten* (Wiesenweihe, Rohrweihe), Richtfunkverbindung
  28 b Gasleitung liegt randlich, Baudenkmale in näherer Umgebung (Schloss Irlbach)
  29 Richtfunkverbindung, Bodendenkmale, Vogelarten* (Weißstorch, Wiesenweihe, Rohrweihe, Schwarzmilan), Baudenkmale in näherer Umgebung (Bogenberg und Schloss Irlbach)
  31 Vogelarten* (Wiesenweihe, Rohrweihe, Rotmilan, Wespenbussard, Graureiher), Baudenkmale in näherer Umgebung (Kirche Mariaposching)
  34 Vogelarten* (Wespenbussard), Geotop, Flug- und Luftsportbetrieb Flugplatz Arnbruck, Biotope
  39 Vogelarten* (Uhu, Graureiher, Schwarzstorch, Weißstorch, Baumfalke, Wespenbussard), Baudenkmale in näherer Umgebung (Burgruine Weißenstein), Biotope
  43 Vogelarten* (Schwarzstorch, Wespenbussard, Uhu), Fortpflanzungs- und Ruheraum des Luchses, FFH-Gebiete, Biotope, Waldflächen mit Sonderfunktion, Geotope, Baudenkmale in näherer Umgebung (Pfarrkirche Zwiesel, Schloss Oberzwieselau, ehem. Kloster Rinchnach, Wallfahrtskirche Frauenbrünnl), Wetterstation Zwiesel
  47 Richtfunkverbindung, Vogelarten* (Schwarzstorch, Wespenbussard), Waldflächen mit Sonderfunktion, Baudenkmale in näherer Umgebung (Bavariaklinik)
  48 Vogelarten* (Auerhuhn, Schwarzstorch, Wespenbussard), Biotope
  49 a Vogelarten* (Haselhuhn, Schwarzstorch, Wespenbussard)
  49 b FFH-Gebiet, Waldflächen mit Sonderfunktion, Biotope, Richtfunkverbindung, WSG
  51 Vogelarten* (Haselhuhn, Schwarzstorch), Biotope
  52 Vogelarten* (Uhu, Schwarzstorch, Wespenbussard), Waldflächen mit Sonderfunktion, Baudenkmale in näherer Umgebung (Ensemble Schönberg), Sonderlandeplatz Elsenthal-Grafenau
  53 Vogelarten* (Uhu, Schwarzstorch), Waldflächen mit Sonderfunktion, Biotope, Sonderlandeplatz Elsenthal-Grafenau
  55 Vogelarten* (Schwarzstorch, Baumfalke), Waldflächen mit Sonderfunktion, Biotope, geplantes WSG
  56 Richtfunkverbindung, FFH-Gebiet, Biotope
  57 Vogelarten* (Schwarzstorch), Waldflächen mit Sonderfunktion
  58 Vogelarten* (Schwarzstorch), Waldflächen mit Sonderfunktion, Biotope
  59 Vogelarten* (Schwarzstorch), Waldflächen mit Sonderfunktion
  61 Vogelarten* (Schwarzstorch, Wespenbussard, Uhu), Waldflächen mit Sonderfunktion
  101 Vogelarten* (Haselhuhn, Wespenbussard)
  102 Vogelarten* (Wespenbussard, Uhu), FFH-Gebiet, Gasleitung, Waldflächen mit Sonderfunktion
  103 Vogelarten* (Schwarzstorch, Wespenbussard, Uhu), Waldflächen mit Sonderfunktion, Baudenkmale in näherer Umgebung (Pfarrkirche Kirchdorf im Wald), WSG
  * Im Jahr 2012 bekannte Vogelarten im Prüfbereich nach Windenergieerlass Bayern 2012
Zu 2.4 Die Vorbehaltsgebiete für Windkraftanlagen umfassen Gebiete, in denen auf Grund der vorhandenen Informationen über die Windhöffigkeit ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb von Windkraftanlagen/Windparks erwartet werden kann. Es sind jedoch schon auf regionalplanerischer Ebene erkennbar höhere Raumwiderstände (Restriktionen) vorhanden, die eine planerische Letztentscheidung zugunsten einer bestimmten Raumnutzung nicht erlauben.
  In Vorbehaltsgebieten für Windkraftanlagen hat die Nutzung der Windenergie ein besonderes Gewicht gegenüber anderen Raumnutzungsansprüchen. Mit den Vorbehaltsgebieten wird ein weiteres Potenzial für die Nutzung der Windenergie aufgezeigt, wobei hier keine planerische Letztentscheidung zugunsten der Windenergie vorgenommen wird. Ob sich in diesen Gebieten die Nutzung der Windenergie gegenüber anderen Belangen durchzusetzen vermag, kann erst im Rahmen einer Abwägung im Genehmigungsverfahren geklärt werden.
  Auch für Vorbehaltsgebiete wird die Bündelung von WKA angestrebt. Um eine wirksame Bündelung erreichen zu können, müssen die Gebiete eine Mindestgröße aufweisen, die hier ebenfalls in der Regel mit mindestens 25 ha angenommen wird.
  Hinweise zu Vorbehaltsgebieten, die bei der konkreten Standortplanung und im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden sollen:
  13 Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing), Hindernisinformationsbereich und Verfahrensbereich des IFR-Flugbetriebs am Flugplatz Straubing, Vogelarten* (Weißstorch, Wiesenweihe, Rohrweihe, Schwarzmilan und Flussseeschwalbe), Baudenkmale in näherer Umgebung (Ensemble Altstadt Straubing)
  15 Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing, VOR Roding), Hindernisinformationsbereich und Verfahrensbereich des IFR-Flugbetriebs am Flugplatz Straubing, Flugplatz Griesau, Bodendenkmale, Baudenkmale in näherer Umgebung (Herrschaftsvilla Puchhof, ehemaliges Kloster Niederachdorf), Vogelarten* (Schwarzstorch, Rohrweihe, Schwarzmilan, Graureiher, Nachtreiher, Purpurreiher, Mittelmeermöve, Schwarzkopfmöve, Flussseeschwalbe)
  62 a Tiefflugzone, Vogelarten* (Weißstorch, Wiesenweihe, Rohrweihe)62 a
  62 b Bodendenkmale, Baudenkmale in näherer Umgebung (Wallfahrtskirche Aufhausen)
  63 Tiefflugzone, Vogelarten* (Weißstorch, Rohrweihe), Baudenkmale in näherer Umgebung (Wallfahrtskirche Aufhausen)
  64 Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing), geplante Trasse für Staatsstraße, Vogelarten* (Weißstorch, Wiesenweihe, Rohrweihe)
  66 Wasserversorgungsleitung, Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing), Hindernisinformationsbereich und Verfahrensbereich des IFR-Flugbetriebs am Flugplatz Straubing, Bodendenkmale, Vogelarten* (Wiesenweihe, Rohrweihe)
  67 Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing), Hindernisinformationsbereich und Verfahrensbereich des IFR-Flugbetriebs am Flugplatz Straubing, Vogelarten* (Wiesen- und Rohrweihe, Weißstorch)
  68 Richtfunkverbindung, Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing), Wasserversorgungsleitung, Vogelarten* (Weißstorch, Wiesenweihe, Rohrweihe), Bodendenkmale
  69 Richtfunkverbindung, geplante Gasleitung, Vogelarten* (Wiesenweihe, Rohrweihe, Baumfalke), Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing), Biotope, Bodendenkmale
  70 Vogelarten* (Wiesenweihe, Rohrweihe, Baumfalke)
  71 Vogelarten* (Wiesenweihe, Weißstorch, Rohrweihe), Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing), Wetterstation Straubing, militärische Einrichtung Mitterharthausen, Bodendenkmale
  72 Vogelarten* (Wiesenweihe, Rohrweihe und Baumfalke), Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing), Bodendenkmale, Richtfunkverbindung, Wetterstation Straubing
  73 Vogelarten* (Wiesenweihe, Rohrweihe), Richtfunkverbindung, Flugnavigationsanlage (Peiler Straubing), Baudenkmale in näherer Umgebung (Schloss Irlbach, Wallfahrtskirche zum Hl. Kreuz Loh, Ringwall Wischlburg), Bodendenkmale
  74 Vogelarten* (Wiesenweihe, Rohrweihe), Bodendenkmale
  75 Vogelarten* (Schwarzstorch, Baumfalke, Rohrweihe, Graureiher), FFH-Gebiet, Flugnavigationsanlage (VOR Roding), Biotope
  76 Vogelarten* (Weißstorch, Flussseeschwalbe, Schwarzstorch, Rohrweihe und Schwarzmilan), Flugnavigationsanlagen (VOR Roding, Peiler Straubing), Richtfunkverbindung, Überschwemmungsgebiet, Bodendenkmale, Baudenkmale in näherer Umgebung (ehem. Klosterkirche Oberalteich, Schloss Steinach)
  78 b Vogelarten* (Haselhuhn, Auerhuhn, Schwarzstorch, Uhu), FFH-Gebiete, Waldflächen mit Sonderfunktion, Richtfunkverbindung, WSG
  79 Vogelarten* (Haselhuhn, Auerhuhn, Schwarzstorch, Uhu), FFH-Gebiete, Waldflächen mit Sonderfunktion, WSG
  87 Baudenkmale in näherer Umgebung (Wallfahrtskirche St. Hermann), Vogelarten* (Uhu, Schwarzstorch, Weißstorch, Baumfalke, Wespenbussard, Graureiher), Waldflächen mit Sonderfunktion, WSG
  88 Vogelarten* (Auerhuhn, Schwarzstorch, Wespenbussard), Waldflächen mit Sonderfunktion, Biotope
  90 Vogelarten* (Uhu, Auerhuhn, Schwarzstorch, Wespenbussard), geplantes WSG, Waldflächen mit Sonderfunktion
  98 Vogelarten* (Uhu), geplantes WSG, Baudenkmale in näherer Umgebung (Wallfahrtskirche Waldkirchen, St. Ägidius Wollaberg), Waldflächen mit Sonderfunktion
  99 Vogelarten* (Uhu, Graureiher), Waldflächen mit Sonderfunktion, Baudenkmale in näherer Umgebung (Wallfahrtskirche St. Ägidius Wollaberg), geplantes WSG, Richtfunkverbindung
  104 Vogelarten* (Schwarzstorch, Wespenbussard, Uhu), Biotope
  * Im Jahr 2012 bekannte Vogelarten im Prüfbereich nach Windenergieerlass Bayern 2012
Zu 2.5 Die Ausschlussgebiete umfassen diejenigen Regionsteile, in denen Ausschlusskriterien zum Tragen kommen oder aufgrund einer besonders hohen „Restriktionsdichte“ die Errichtung von WKA ausgeschlossen werden soll. Die Ausschlussgebiete stellen „Tabuflächen“ für die Nutzung der Windkraft dar. Hier ist meist schon auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar, dass dort Genehmigungshemmnisse vorliegen (z.B. wegen Nähe zu bestehender Bebauung oder der Betroffenheit naturschutzfachlich besonders wertvoller Gebiete), die die Errichtung von Windkraftanlagen/Windparks unmöglich machen. Ausgeschlossen werden aber auch Bereiche, wo aufgrund von planerischen Überlegungen (z.B. Erweiterungsmöglichkeit von Siedlungen, vorsorgender Gesundheitsschutz) Windkraftanlagen unerwünscht sind.
  Um einer „Verspargelung“ durch Einzelanlagenstandorte planerisch möglichst wirksam entgegentreten zu können, ist es in der Konsequenz erforderlich, Bereiche, die keinem Ausschlusskriterium unterliegen, aber für die Aufnahme eines Windparks zu klein sind, den Ausschlussgebieten zuzuschlagen. Als Untergrenze für die Errichtung eines Windparks wird eine „Mindestfläche“ von 25 ha angenommen. Wenn „Kleinstflächen“ von unter 25 ha an „weiße Flächen“ (unbeplante Bereiche) anschließen, werden sie in der Regel diesen zugeschlagen, da hier die Bündelung von WKA zumindest möglich ist.
  Neben dem Regionalplan steht auch die kommunale Flächennutzungsplanung als Steuerungsinstrument für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung. Aufgrund des detailschärferen Planungsmaßstabs der Flächennutzungsplanung genießen Konzentrationszonen für WKA, die in kommunalen Flächennutzungsplänen bereits vor dem Inkrafttreten der der fünften Verordnung zur Änderung des Regionalplans Donau-Wald rechtswirksam dargestellt waren, Bestandsschutz, da bei diesen Flächen bereits im Aufstellungsverfahren eine umfangreiche Prüfung der betroffenen Belange erfolgte. In der Stadt Hauzenberg liegt bereits ein Fachkonzept Windenergie vor, das entsprechende Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan [1] bestimmt. Diese Konzentrationszonen werden als „fachrechtlich hinreichend gesicherte Gebiete“ in den Regionalplan übernommen. In den unbeplanten weißen Flächen können die Gemeinden auch weiterhin planerisch tätig werden und zusätzliche Konzentrations- oder Ausschlussgebiete ausweisen.
  Im Rahmen des aus energie- und umweltpolitischen Gründen angestrebten Ausbaus erneuerbarer Energien hat die Windenergie einen hohen Stellenwert. Dabei kommt neben dem Anlagenneubau auch dem Ersatz älterer WKA durch neue leistungsstarke Anlagen (Repowering) besondere Bedeutung zu. Der Ersatz von WKA, die bereits vor dem Inkrafttreten der fünften Verordnung zur Änderung des Regionalplans Donau-Wald errichtet wurden, soll daher grundsätzlich möglich sein, auch wenn diese in später bestimmten Ausschlussgebieten liegen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die neue, in der Regel leistungsstärkere Anlage mit den sonstigen geltenden rechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.
   
  [1] Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Passau vom 04.07.2014

Umwelterklärung zu B III

  Die Begründung der Neuaufstellung des Kapitels B III Energie des Regionalplans Donau-Wald enthält gemäß Art. 18 Satz 3 Nr. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG 2012) eine zusammenfassende Erklärung, wie
  1) Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,
  2) der Umweltbericht, die Ergebnisse der Anhörungsverfahren sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden und
  3) welche Maßnahmen für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Regionalplans durchgeführt werden sollen.
   
1 Einbeziehung von Umwelterwägungen
  Die fachlichen Ziele und Grundsätze des Regionalplans setzen den regionalplanerischen Rahmen für die Entwicklung des Raums. Neben textlichen Festlegungen enthält das Kapitel B III Energie auch gebietsscharfe Festlegungen (Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, Ausschlussgebiete) für raumbedeutsame Windkraftanlagen.
  Als Teil des Fortschreibungsentwurfs für das Kapitel B III Energie wurde gem. Art. 15 BayLplG (2012) ein Umweltbericht erstellt. In diesem wurden der allgemeine Umweltzustand und die derzeitigen Umweltprobleme in der Region Donau-Wald dargelegt und die erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplanes auf die Umwelt haben kann, entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Regionalplan keine Projekte (hier: Errichtung von Windkraftanlagen) beinhaltet, sondern in erster Linie eine Flächensicherung für solche (potenziellen) Vorhaben im Auge hat. Die Umsetzung der hier vorgegebenen Ziele und Grundsätze erfolgt auf anderen Planungsstufen und von anderen Planungsträgern. Relevante Umweltprobleme und potenzielle Konflikte mit den Umweltbelangen treten konkret erst zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auf. Wenn konkrete Vorhaben zur Verwirklichung anstehen, sind die konkreten Umweltauswirkungen von den jeweiligen Vorhabensträgern zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
  Der Maxime der Nachhaltigkeit folgend, versucht der Regionalplan durch seine Rahmensetzung die Belange Natur und Umwelt, Wirtschaft und Soziales/ Kultur gleichgewichtig zu behandeln. Umwelterwägungen sind daher integraler Bestandteil raumordnerischer Abwägung. Der Regionalplan stellt ein Mittel der planerischen Konfliktbewältigung bzw. -minimierung dar. Durch die Bestimmung von Ausschlusskriterien und Restriktionskriterien wurde ein einheitlicher Bewertungsmaßstab für die ganze Region festgelegt. Ziel der Bestimmung von Ausschlussgebieten ist es, bestimmte Teilräume von raumbedeutsamen Windkraftanlagen freizuhalten. Mit dieser Freihaltung ist die Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzgütern in den empfindlichsten Bereichen der Region verbunden. Zudem wird durch die Ausweisung von ausreichend großen Positivflächen ein Beitrag zur Bündelung von WKA in Windparks angestrebt, um die „Verspargelung“ der Landschaft zu verhindern.
   
2 Berücksichtigung des Umweltberichtes, Ergebnisse des Anhörungsverfahrens, geprüfte Alternativen
  Umweltbericht: Der Fortschreibungsentwurf mit Umweltbericht wurde den Trägern öffentlicher Belange, den Verbandsmitgliedern des Regionalen Planungsverbandes Donau-Wald sowie der Öffentlichkeit im Rahmen des Anhörungsverfahrens bzw. durch Einstellung in das Internet und Auslegung bei der Regierung von Niederbayern und den Kreisverwaltungsbehörden zugänglich gemacht.
  Die Informationen des Umweltberichtes und die Bewertungen der voraussichtlichen Umweltauswirkungen stellten eine wichtige Informationsbasis und Abwägungsmaterial dar. Im 1. Anhörungsverfahren wurden einige Anregungen auch zu den Inhalten des Umweltberichtes gegeben und der Umweltbericht daher für das 2. Anhörungsverfahren weiterentwickelt. Teilweise wurden auch Stellungnahmen zur Aussagenschärfe des Umweltberichtes und zusätzliche Erhebungen (z.B. zur biologischen Vielfalt) gefordert und exaktere Prognosen (z.B. die Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. auf Baudenkmäler) abgegeben. Diese Anregungen wurden nicht aufgegriffen, da es nicht Aufgabe des Regionalplans ist, Erkenntnislücken zu füllen oder eine konkrete Vorhabensprüfung vorzunehmen. Die Hinweise und Anregungen aus den Anhörungsverfahren wurden in den Abwägungsprozess eingestellt und bei der Gebietsbestimmung und -bewertung so weit als möglich berücksichtigt. Die Weiterentwicklung des Regionalplans im Laufe des Aufstellungsverfahrens ist in Teilen auch auf die im Umweltbericht dargelegten Auswirkungen auf die Schutzgüter zurückzuführen.
  Die Umweltauswirkungen der Festlegungen des Regionalplans sind aufgrund des Abstraktionsgrades und der Maßstäblichkeit der Planungsebene nur allgemein bewertbar. Als Ergebnis dieser allgemeinen Bewertung ist festzustellen, dass sich erhebliche Auswirkungen bei der Umsetzung des Regionalplans durch entsprechende Vorhaben nicht vollständig vermeiden lassen. Insbesondere lassen sich Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, biologische Vielfalt, Landschaft und kulturelles Erbe durch die getroffene Standortwahl bzw. durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zwar deutlich vermindern, nicht aber vollständig vermeiden. Durch die vorgenommene Bestimmung von Ausschlussgebieten wird auf Ebene des Regionalplans eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter ausgeschlossen.
   
  Anhörungsverfahren
  1. Entwurf auf der Basis des Beschlusses des Planungsausschusses vom 27.04.2012 (Anhörungsverfahren vom 28.08.2012 bis 31.10.2012):
  Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und ausgewertet. Hinsichtlich der Umweltbelange/Schutzgüter wurden insbesondere folgende Aspekte thematisiert:
  - Mensch: Abstände zu Siedlungen (Lärm, Schattenwurf, erdrückende Wirkung, Gesundheitsgefährdung), Beeinträchtigung der Erholungsfunktion, Überlastung/Einkreisung von Siedlungsbereichen
  - Biologische Vielfalt: Hinweise auf betroffene Arten, Schutzgebiete, unzureichende Kenntnisse
  - Wasser: Hinweise auf Wasserschutzgebiete und private Trinkwassergewinnung
  - Landschaft: Beeinträchtigung/Überprägung/Zerstörung der Kulturlandschaft, Überlastung der Erholungslandschaft im Bayerischen Wald, Beeinträchtigung Sichtbeziehungen/Aussichtspunkte/Höhenzüge
  - Kulturelles Erbe: Beeinträchtigung der Wirkung von Baudenkmälern und Ensembles
  Aufgrund der Ergebnisse der Anhörungsverfahren wurde das Plankonzept weiterentwickelt und die Ausschluss- und Restriktionskriterien z.T. verändert. So wurden beispielsweise eine Reihe von möglichen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Naturpark Bayerischer Wald und im Landkreis Straubing- Bogen zur Vermeidung einer Überlastung des Landschafts- und Siedlungsraumes zurückgenommen oder Überlagerungen mit geplanten Wasserschutzgebieten vermieden. Darüber hinaus wurden im Umfeld besonders raumwirksamer und regional bedeutsamer Baudenkmäler bzw. Ensembles Ausschlussbereiche definiert. Gleichzeitig hat der Planungsverband beschlossen, den ehemals vorgesehenen Puffer von drei km zur Nationalparkgrenze auf einen km zu reduzieren.
   
  2. Entwurf auf der Basis des Beschlusses des Planungsausschusses vom 29.04.2013 (Anhörungsverfahren vom 01.07.2013 bis 05.08.2013):
  Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und ausgewertet. Hinsichtlich der Umweltbelange/Schutzgüter wurden dabei insbesondere folgende zusätzliche Aspekte thematisiert:
  - Biologische Vielfalt: Hinweise auf herausragende Rolle des Nationalparks und seines Vorfeldes für den Artenschutz
  - Landschaft: Fragmentierung eines von Großräumigkeit geprägten Landschaftsraums bzw. Überlastung des Nationalparkvorfeldes
  Da die meisten Aspekte aus diesem Anhörungsverfahren schon in einem früheren Verfahrensschritt geäußert und berücksichtigt wurden, wurde das Plankonzept nicht mehr verändert und die geäußerten Belange abgewogen.
   
  Alternativen
  Aufgrund der Verpflichtung durch Ziel 6.2.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013, im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festzulegen, entfällt eine Null-Variante (Belassung des Ist-Zustandes) als Planungsalternative. Insofern kommen nur Standortalternativen innerhalb des Planungsraumes in Frage.
  Die planerischen Alternativen und Freiheitsgrade sind allerdings aus unterschiedlichen Gründen stark beschränkt. Zum einen ist nur gut ein Drittel (34,5%) der Region als ausreichend windhöffig einzuschätzen (durchschnittliche Windgeschwindigkeit mindestens 5 m/s in 140 m Höhe), was die Standortalternativen von vorneherein erheblich beschneidet. Aufgrund der ausgeprägten Streusiedlungsstruktur steht ebenfalls nur ein kleiner Teil der Region als Suchraum für eine Gebietsausweisung zur Verfügung. So wurden die Abstände zu Siedlungen auf ein Minimum beschränkt, um nicht zu früh mögliche Alternativen auszuscheiden. Trotz der niedrig angesetzten Siedlungsabstände, die nicht über die vom Landesamt für Umwelt empfohlenen Mindestabstände hinausgehen und teils weit unter den Abständen in anderen Regionen liegen, werden rund 82% der Regionsfläche von diesem Kriterium abgedeckt.
  Darüber hinaus liegt ein großer Teil der Region innerhalb des Naturparks Bayerischer Wald, dessen ehemalige Schutzzone als Landschaftsschutzgebiet dargestellt ist. Die Verordnung über das LSG lässt die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen derzeit nicht zu. Um innerhalb des LSG Raum für die Nutzung der Windenergie zu schaffen, hat der Bezirk Niederbayern eine Zonierung des LSG vorgenommen. Das Zonierungskonzept für das LSG sieht vor, bestimmte Bereiche für die Nutzung der Windenergie zu öffnen, wenn der wesentliche Schutzzweck des LSG nach wie vor erreicht werden kann. Dagegen sollen hochwertige Bereiche innerhalb des LSG (z.B. Landschaftsbildeinheiten, die im Landschaftsrahmenplan mit sehr hoch bewertet wurden, und die Landschaft weithin prägende Kuppen und besonderen bzw. herausragenden Bedeutung für den Raum) auch weiterhin nicht für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung stehen. Der Planungsverband hat sich diese „Taburäume“ grundsätzlich zu Eigen gemacht und als Ausschlusskriterium in den Regionalplan integriert.
  Der Planungsverband ist bei der Auswahl der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete mehrstufig vorgegangen. Im Rahmen des 1. Entwurfs (Beschluss des Planungsausschusses vom 27.04.2012) wurden alle möglichen Potenzialgebiete, die sich nach Anwendung der Ausschlusskriterien ergeben haben und eine ausreichende Windhöffigkeit aufweisen, als mögliche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete dargestellt. In einem zweiten Schritt wurden diese Potenzialgebiete auf der Basis der im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und sonstiger Erkenntnisse auch hinsichtlich der Restriktionskriterien bewertet. Als Ergebnis dieses Bewertungs- und Abwägungsprozesses hat der Planungsverband Zahl und Fläche der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete mit Beschluss vom 29.04.2013 deutlich reduziert, gleichzeitig aber auch weitere Gebiete im Nationalparkvorfeld aufgenommen. Dieser 2. Entwurf wurde ebenfalls einem Anhörungsverfahren unterzogen. Die in diesem Verfahren eingegangenen Stellungnahmen führten jedoch nicht mehr zu Änderungen bei den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten.
  Der Bezirkstag Niederbayern hat mit Beschluss vom 3. Juni 2014 nicht alle vom Planungsverband beantragten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen in sein Zonierungskonzept übernommen. Die Regierung von Niederbayern hat die betroffenen Gebiete daher von der Verbindlicherklärung ausgenommen.

Vorranggebiete & Vorbehaltsgebiete

Anzahl & Fläche
aus dem 1. und 2. Entwurf, dem Beschluss und der Verbindlichkeitserklärung

  Insgesamt stehen nach dem gesamten Abwägungsprozess und der Zonierung des LSG Bayerischer Wald nun 35 Vorranggebiete, die in der Summe rund 0,8% der Regionsfläche ausmachen, für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung. Ergänzt wird das Flächenangebot für die Nutzung der Windenergie um weitere 25 Vorbehaltsgebiete, die etwa 0,3% der Regionsfläche ausmachen. Zusätzliche rund 229 ha sind im Flächennutzungsplan der Stadt Hauzenberg als Konzentrationsflächen dargestellt (Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Passau vom 04.07.2014), die als fachrechtlich hinreichend gesicherte Flächen in den Regionalplan übernommen wurden. Als regionalplanerisches Ausschlussgebiet sind rund 95% der Regionsfläche festgelegt. Für den Rest der Region – knapp 4% der Regionsfläche – trifft der Regionalplan keine Vorgaben (sog. weiße Flächen).
  In der Summe geht der Planungsverband Donau-Wald daher davon aus, dass für die Nutzung der Windenergie hinreichend Raum zur Verfügung steht. In Anbetracht der räumlich sehr unterschiedlich ausgeprägten Windhöffigkeit, der geringen Planungsoptionen, der teils sehr reichen Naturraumausstattung in der Region und den nicht zur Verfügung stehenden Regionsteilen stellt dies ein beachtliches Angebot dar.
   
3 Überwachungsmaßnahmen
  Die Überwachung der Umweltauswirkungen kann erst im Zuge der Verwirklichung der regionalplanerischen Ziele und Grundsätze im Rahmen der Umsetzung einzelner Vorhaben erfolgen. Dies erfolgt auf den nachfolgenden Planungsebenen. Konkrete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Eingriffe durch den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen können erst mit Konkretisierung auf Projektebene ergriffen werden. Diese Maßnahmen gilt es im Genehmigungsverfahren zu eruieren, zu bewerten und zu überwachen.
  Konkrete Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich potentieller erheblicher Umweltauswirkungen sind auf der Ebene der Regionalplanung daher nicht vorgesehen. Im Zuge der laufenden Raumbeobachtung durch die Landesplanungsbehörden ist aber gewährleistet, dass die raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen fortlaufend erfasst, bewertet und überwacht werden.

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