Grundversorgung im ländlichen Raum

Der Ministerrat der Staatsregierung hat sich entschlossen, den Verwaltungsvollzug hinsichtlich des LEP-Ziels zum Einzelhandel anzupassen.

Bis das neue Landesentwicklungsprogramm in Kraft tritt, soll auch in nichtzentralen Orten oder Kleinzeintren ein Lebensmittel-Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von bis zu 1.200 qm möglich sein. Das Kabinett verspricht sich davon eine Verbesserung der Nahversorgung und eine Aufwertung des ländlichen Raums. Diese Regelung gilt jedoch nur für einen Lebensmittelvollsortimenter in der Gemeinde, ist auf den ländlichen Raum beschränkt und ist nicht auf Discounter anwendendbar.

Die Entscheidung, ob die Ansiedelung oder Erweiterung eines Supermarktes zur Verbesserung der Nahversorgung notwendig ist, liegt in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinde.

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